Allgemeine Geschäftsbedingungen


von: MediRec GmbH in vorliegender Fassung gültig ab: 01.06.2022

 

  1. Definitionen
  • MediRec GmbH, im Folgenden „MediRec“ genannt, meint das Unternehmen MediRec GmbH Geschäftsinhaber: Faezeh Ghanbari, Can Korkmaz
  • Mit “Kandidaten” sind Personen gemeint, die „MediRec“ „Auftraggebern“ zur „Beschäftigung“ „vorstellt/vermittelt“. „Kandidaten“ sind für gewöhnlich Arbeitnehmer (Ärzte, medizinische Fachkräfte).
  • „Vorstellt/vermittelt“ bzw. „Vorstellung/Vermittlung“ meint die Herstellung des Kontaktes zwischen „Auftraggebern“ und „Kandidaten“ zur Herbeiführung einer „Beschäftigung“.
  • Unter „Auftraggeber“ werden natürliche und juristische Personen sowie deren Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und Konzernmütter aufgefasst, die Dienstleistungen von „MediRec“ im Rahmen der „Personalvermittlung/Personalberatung“ in Anspruch nehmen. „Auftraggeber“ sind für gewöhnlich Arbeitgeber (Kliniken/Krankenhäusern, Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren und andere medizinische Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen).
  • Mit „Vakanzen“ sind die zu besetzenden Stellen/Positionen bei „Auftraggebern“ im Rahmen der „Personalvermittlung/Personalberatung“ gemeint.
  • „Beschäftigung“ meint die Einstellung oder Verwendung von „Kandidaten“ durch „Auftraggeber“ in Form einer gegenseitigen Willensbekundung mittels eines beidseitig unterschriebenen Vertragsverhältnisses. Dies sind für gewöhnlich sozialversicherungspflichtige „Beschäftigungen“.
  • „Personalvermittlung/Personalberatung“ meint die kostenpflichtige „Beauftragung“ von „MediRec“ durch „Auftraggeber zur „Vorstellung/Vermittlung“ von „Kandidaten“ zur Herbeiführung einer „Beschäftigung“.
  • Mit „Beauftragung“ ist die schriftliche Aufforderung von „MediRec“ durch „Auftraggeber“ zur „Vorstellung/Vermittlung“ von „Kandidaten“ in Form von Verträgen, Aufträgen oder Vereinbarungen
  • „Vermittlungsgebühr“ meint das/die zwischen „Auftraggebern“ und „MediRec“ in „Beauftragungen“ vereinbarte Vermittlungshonorar/Vermittlungsprovision.
  • Zur Vereinfachung werden jeweils nur die männlichen Bezeichnungen und der Plural angegeben, weibliche Personen bzw. die Einzahl sind hierbei mitinbegriffen, soweit der Kontext es nicht anders
  • Die Überschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Nutzerfreundlichkeit und beeinflussen deren Auslegung
  1. Allgemeines
  • Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit von „MediRec“ zwischen „MediRec“ und „Auftraggebern“ einerseits und zwischen MediRec GmbH und „Kandidaten“ andererseits.
  • „MediRec“ ist als Dienstleister und Berater tätig. „MediRec“ vermittelt „Auftraggebern“ „Kandidaten“ gemäß den spezifischen Vorgaben des jeweiligen „Auftraggebers“. „Kandidaten“ präsentiert „MediRec“ „Vakanzen“ unter Berücksichtigung ihrer         spezifischen Präferenzen, Wünschen, Vorgaben und Voraussetzungen.
  • Die Leistungserbringung von „MediRec“ erfolgt auf Basis der jeweiligen „Beauftragung“ in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten in den vertraglichen Beziehungen bis zu deren vollständigen Abwicklung zwischen „MediRec“ und den Vertragsparteien.
  • Seitens „MediRec“ werden „Beauftragungen“ gegenüber „Auftraggebern“ durch eine erfolgreiche „Personalvermittlung“ erfüllt. Grundlage ist das Zustandekommen einer „Beschäftigung“ zwischen „Auftraggebern“ und „Kandidaten“ durch die Aktivität von „MediRec“. Die Leistung von „MediRec“ gilt als erbracht, wenn eine „Beschäftigung“ durch die „Vorstellung/Vermittlung“ geeigneter „Kandidaten“ an „Auftraggeber“ zustande kam.
  • „Beauftragungen“ zwischen „MediRec“ und „Auftraggebern“ zur „Personalermittlung/Personalberatung“ von „Kandidaten“, die in einzelnen Punkten individuell zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, ersetzen in diesen Punkten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  1. Zustandekommen der „Beauftragung“
  • Angebote von „MediRec“ sind grundsätzlich freibleibend.
  • Eine „Beauftragung“ zwischen „MediRec“ und dem „Auftraggeber“ kommt durch schriftliche Willensbekundung des „Auftraggebers“ und den Zugang einer ausdrücklichen Bestätigung der „Beauftragung“ durch „MediRec“ zustande.
  • Mündliche Nebenabreden zur „Beauftragung“ gelten nur, wenn Sie von „MediRec“ schriftlich oder per E‐Mail ausdrücklich bestätigt werden
  1. Leistungsgegenstand
  • „Auftraggeber“ erteilen MediRec GmbH die „Beauftragung“ zur „Personalermittlung/Personalberatung“ von „Kandidaten“ für eine „Beschäftigung“.
  • MediRec GmbH unterbreitet „Auftraggebern“ nach Möglichkeit Vorschläge von „Kandidaten“, nachdem „MediRec“ zuvor mit den „Kandidaten“ deren Verfügbarkeit und Einverständnis zur „Vorstellung/Vermittlung“ geprüft hat.
  • „Kandidaten“ können sich an „MediRec“ mit ihren Präferenzen, Wünschen, Vorgaben und Voraussetzungen für eine „Beschäftigung“ wenden. Hierfür besteht die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme über die Webseite. Nach Kontaktaufnahme und Vorlage sämtlicher geforderter Nachweise über die fachliche Eignung, erhalten „Kandidaten“ entsprechende Angebote/Vorschläge von „Vakanzen“ von „Auftraggebern“. „Kandidaten“ erkennen mit der Kontaktaufnahme die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „MediRec“ an.
  • Auch „Kandidaten“, die über einen anderen Weg als über die Webseite Kontakt mit „MediRec“   und   durch Zusendung   ihrer Dokumente an „MediRec“ ihren Wunsch zur Vorstellung von „Vakanzen“ und der Herbeiführung einer „Beschäftigung“ bekundet haben, akzeptieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Die Kontaktaufnahme, Vorstellung von „Vakanzen“ und die „Vorstellung/Vermittlung“ von „Beschäftigungen“ sind für „Kandidaten“ kostenfrei
  1. Pflichten der „Kandidaten“
  • „Kandidaten“ stellen „MediRec " unmittelbar nach ihrer Willensbekundung zur „Vorstellung/Vermittlung“ einer „Beschäftigung“ den Nachweis ihrer Qualifikation zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Kopien von Dokumenten wie: Lebenslauf, Approbation, ggf. Facharzturkunde und ggf. weitere Qualifikationsnachweise, insbesondere Schwerpunktanerkennungen und/oder Zusatzbezeichnungen.
  • „MediRec“ behält sich vor, weitere Nachweise, Zeugnisse oder ein polizeiliches Führungszeugnis von „Kandidaten“ zum Nachweis ihrer Eignung und Qualifikation anzufordern.
  • „Kandidaten“ garantieren, dass alle an „MediRec“ übermittelten Angaben der Wahrheit

    

  1. Pflichten der „Auftraggeber“
  • „Auftraggeber“ verpflichten sich zur Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • „Auftraggeber“ haben die Pflicht, vor Beginn der „Beschäftigung“ „vorgestellter/vermittelter“ „Kandidaten“, deren Identität, fachliche und persönliche Eignung zu prüfen sowie die Verantwortung der Prüfung der Eignung und Qualifikation und Einsicht in die „MediRec“ obliegt dabei lediglich eine Vorprüfung der Qualifikation der „Kandidaten“ anhand der von „Kandidaten“ zur Verfügung gestellten Kopien entsprechender Dokumente. Die abschließende Überprüfung obliegt unabhängig davon immer „Auftraggebern“. „Auftraggeber“ entscheiden, ob und mit welchem „Kandidaten“ eine „Beschäftigung“ begründet werden soll.
  • „Auftraggeber“ stellen „MediRec“ alle erforderlichen Informationen bzw. Daten zur Verfügung, die für die „Personalvermittlung/Personalberatung“ von „Kandidaten“ notwendig sind und zur Erfüllung der „Beauftragung“ von Bedeutung sein können.
  • „Auftraggeber“ melden „MediRec“ umgehend Änderungen an Informationen bzw. Daten, die für die „Personalvermittlung/Personalberatung“ von „Kandidaten“ notwendig sind und zur Erfüllung der „Beauftragung“ von Bedeutung sein können. Erfolgen während einer „Beauftragung“ wesentliche Veränderungen am Tätigkeits‐, Aufgaben‐ oder Anforderungsprofil der „Vakanz“, ist „MediRec“ berechtigt, die „Beauftragung“ mit sofortiger Wirkung zu
  • Sollten von „MediRec“ „vorgestellte/vermittelte“ „Kandidaten“ dem „Auftraggeber“ bereits bekannt sein, so sind „Auftraggeber“ verpflichtet, „MediRec“ unverzüglich schriftlich darüber zu In diesem Fall erbringt „MediRec“ keine weiteren Leistungen bezüglich dieser „Kandidaten“. Unterlassen „Auftraggeber“ die Unterrichtung und kommt es in diesem   Fall zur Begründung einer „Beschäftigung" mit „vorgestellten/vermittelten“ „Kandidaten“, ist „MediRec " berechtigt, vereinbarte „Honorare“ in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
  • „Auftraggeber“ verpflichten sich, Unterlagen und Kontakte „vorgestellter/vermittelter“ „Kandidaten“ nicht an Dritte weiterzugeben. Davon ausgenommen ist die zur Herbeiführung einer "Beschäftigung" erforderliche Weitergabe der Daten innerhalb der Unternehmung der „Auftraggeber“. Kommt der „Auftraggeber“ dieser festgelegten Pflicht nicht nach, so ist er gegenüber „MediRec verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 (zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) zu
  • „Auftraggeber“ verpflichten sich, dass Zustandekommen von „Beschäftigungen“ mit „vorgestellten/vermittelten“ „Kandidaten“ unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

VI.    „Vermittlungsgebühr“ „Personalvermittlung/Personalberatung“

  • „MediRec" und „Auftraggeber“ vereinbaren nach Qualifikation der „Kandidaten“ der jeweiligen „Beauftragung“ bemessene „Vermittlungsgebühr“ für die „Personalvermittlung/Personalberatung“. Die Höhe dieser „Vermittlungsgebühr“ ist der Kostenaufstellung von „MediRec“ zu entnehmen.
  • Mit der Erfüllung einer „Beauftragung“ werden „Vermittlungsgebühren“ fällig. Die Höhe der „Vermittlungsgebühr“, Fälligkeiten und Zahlweisen variieren und werden im Einzelfall mit der jeweiligen „Beauftragung“
  • In Rechnung gestellte „Vermittlungsgebühren“ sind, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto ohne Skonto zahlbar und verstehen sich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  1. Bestandschutz
  • Die „Vorstellung/Vermittlung“ von „Kandidaten“ erfolgt ausschließlich durch „MediRec". „Auftraggeber“ verpflichten sich, für die Dauer von mindestens 12 Monaten keine Verträge  mit in Rahmen der „Personalermittlung/Personalberatung“ von „MediRec“ „vorgestellter/vermittelter“ „Kandidaten“ zum Zwecke einer „Beschäftigung“ unter Ausschluss von „MediRec " abzuschließen, insbesondere nicht um Zahlungen von „Honoraren“ an „MediRec" zu umgehen. Bei Zuwiderhandlung hat „MediRec“ einen Anspruch auf „Honorare“ entsprechend der jeweiligen „Beauftragung“ bzw. bei nicht Vorliegen einer „Beauftragung“, entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Kostenaufstellung mit den jeweiligen „Honoraren“.
  • „Auftraggeber“ haften dafür, dass auch die mit ihm verbundenen Unternehmen, sofern sie Verträge mit „Kandidaten“ eingehen, die Unterlassungs‐, Informations‐ und Honorarpflichten erfüllen. Verbundene Unternehmen sind solche, die am Unternehmen der „Auftraggeber“ direkt oder indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt sind oder an denen „Auftraggeber“ direkt oder indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt sind sowie auch jene private oder juristischen Personen, mit denen „Auftraggeber“ Kooperations‐ und/oder Partnerschaftsvertragliche Beziehungen unterhalten.
  1. Gewährleistung und Haftung
  • „MediRec“ übernimmt gegenüber „Auftraggebern“ keine Garantien oder Gewährleistungen für die
  • erfolgreiche „Vorstellung/Vermittlung“ von „Kandidaten“ oder den nachfolgenden Fortbestand der „Beschäftigung“ der „Kandidaten“ innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
  • „MediRec“ übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die „vorgestellten/vermittelten“ „Kandidaten“ und eine damit im Zusammenhang stehende Qualität und Güte der
  • Dies gilt insbesondere für erforderliche Fachkenntnisse, mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit.
  • Bei Nichtzustandekommen einer tatsächlichen Arbeitsleistung nach Abschluss von „Beschäftigungen“ ist jegliche Haftung
  • Die Überprüfung der von „Kandidaten“ gemachten Angaben obliegt allein dem „Auftraggeber“.
  • Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der „Kandidaten“ sowie seitens der „Auftraggeber“ gegenüber „MediRec“ schließen eine Haftung von „MediRec“
  • Regress‐ und sonstige Ersatzansprüche des „Auftraggebers“ sind ausgeschlossen.
  • „MediRec“ übernimmt gegenüber „Kandidaten“ keine Garantien oder Gewährleistungen für die erfolgreiche „Vorstellung/Vermittlung“ einer „Beschäftigung“. Ebenfalls übernimmt „MediRec“ gegenüber „Kandidaten“ keine Haftung für die von „Auftraggeber“ gemachten Angaben zu Arbeitsweise der „Auftraggeber“, Arbeitsort, Arbeitszeit, Verdienst und Dauer der „Beschäftigung“. „Kandidaten“ haben keinen Anspruch auf eine Mindestanzahl an Vorstellung von Angeboten/Vorschlägen von „Vakanzen“ von „Auftraggebern“.
  • „MediRec“ haftet nicht für den Inhalt oder etwaige Datenschutzverstöße fremder Webseiten, die auf der Internetplattform MediRec.de verlinkt sind. Insbesondere haftet „MediRec“ nicht für Schäden, die durch Nutzung der verlinkten Informationen entstehen.
  1. Kündigung
  • „Beauftragungen“ werden auf unbestimmte Zeit
  • „Beauftragungen“ sind mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der
  • Rechtmäßig entstandene Ansprüche auf „Honorare“ werden durch eine Kündigung nicht
  1. Verwirkung von Ansprüchen
  • Ansprüche aus jeweiligen „Beauftragungen“ müssen von „Auftraggebern“ spätestens sechs Monate nach Abschluss einer „Beschäftigung“ schriftlich geltend gemacht Nicht in dieser Form geltend gemachte Ansprüche gelten als verwirkt.
  1. Schlussbestimmungen
  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin in Kraft. Die ungültigen Bestimmungen gelten dann als durch solche ersetzt, die den zulässigen möglichst nahekommen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verliert bei Erscheinen neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.
  • Änderungen und Ergänzungen der zwischen „MediRec“ und „Auftraggeber“ oder „Kandidaten“ getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
  • Abgeschlossene Verträge unterliegen dem deutschen
  • Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Köln.
  • „MediRec“ behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Vorankündigung